Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit im Sinne naturkundlicher Bildung nach § 11 SGB VIII (Camps, Ferienlager, Seminare etc.) des gemeinnützigen Vereins Uni im Grünen e. V.

Damit die angebotenen Veranstaltungen zu einem Gewinn für alle Beteiligten werden, bitten wir um Kenntnisnahme der nachfolgenden Regelungen. Diese sollen in gegenseitigem Einvernehmen dazu dienen, Missverständnissen und Unstimmigkeiten vorzubeugen. Das Dokument ist für alle Teilnehmer der Veranstaltungen bindend, seine Anerkennung ist Voraussetzung für die Teilnahme.


1. Abschluss des Teilnahmevertrages

Anmeldungen erfolgen über unsere Anmeldeformulare auf unserer Homepage www.uni-im-gruenen.de. Der Teilnahmevertrag wird in Textform (E-Mail, Fax, Brief (Poststempel)) abgeschlossen. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche werden in Textform erfasst. Innerhalb von 14 Tagen nach Anmeldung erhält der/die Teilnehmer/in die Anmeldebestätigung.
Dazu ist der Verein Uni im Grünen (Veranstalter) nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung bei weniger als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn handelt. Hier führen die sofortige Bestätigung oder die Zulassung zur Teilnahme zum Vertragsabschluss. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung vom gesetzlichen Vertretungsbevollmächtigen zu unterschreiben.

2. Zahlung

Bei mehrtägigen Angeboten muss der Teilnahmebeitrag nach Rechnungslegung bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn vollständig eingegangen sein. Vertragsabschlüsse innerhalb von vier Wochen vor Angebotsbeginn verpflichten den/die Teilnehmer/in zur sofortigen Zahlung des gesamten Teilnehmerbeitrages. Erfolgt die Zahlung nicht vollständig und pünktlich, hat der Veranstalter das Recht, nach Mahnung und Fristsetzung seinerseits vom Vertrag zurückzutreten und Ersatzanspruch in Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren zu verlangen. 
Bei eintägigen Angeboten ist der gesamte Teilnehmerbetrag vor Beginn des Programms in bar am Treffpunkt beim jeweiligen Veranstaltungsmitarbeiter zu entrichten. Abweichend davon kann nach Absprache eine Zahlung per Überweisung nach Rechnungslegung erfolgen.

3. Die Leistungen

Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Leistungsbeschreibung (Jahresprogramm), sowie den gesonderten Vereinbarungen, insbesondere gemäß der Anmeldung und der Anmeldebestätigung.
Änderungen und Abweichungen einzelner Angebotsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Teilnahmevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des gebuchten Angebots nicht beeinträchtigen. Die Änderung einer wesentlichen Angebotsleistung hat der Veranstalter dem Teilnehmer unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu erklären. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Angebotsleistung kann der/die Teilnehmer/in vom Vertrag zurücktreten.

4. Rücktritt des Teilnehmers

Der/die Teilnehmer/in kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Dabei verpflichtet er sich, grundsätzlich folgende Stornierungskosten zu zahlen:

• bis 56. Kalendertagen vor Angebotsbeginn ist der Rücktritt kostenfrei möglich
• ab 55. Kalendertagen vor Angebotsbeginn 10% des Gesamtpreises
• ab 27 Kalendertagen vor Angebotsbeginn 30 % des Gesamtpreises
• ab 14 Kalendertagen vor Angebotsbeginn 50 % des Gesamtpreises
• ab 3 Kalendertagen vor Angebotsbeginn 80 % des Gesamtpreises
• durch Nichterscheinen am Anreisetag 100 % des Gesamtreisepreises.

Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Dem Rücktritt bedarf grundsätzlich der Textform per E-Mail, Fax oder Brief (Poststempel).

5. Änderungen auf Verlangen des Teilnehmers

Verlangt der/die Teilnehmer/in nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter eine Bearbeitungsgebühr von 15,– € verlangen. Erfordern die verlangten Änderungen nachweislich eine Anpassung des Veranstaltungspreises, so ist der Veranstalter verpflichtet, den veränderten Veranstaltungspreis zu verlangen.

6. Ersatzteilnehmer

Der/die Teilnehmer/in kann sich bis zum Veranstaltungsbeginn durch eine/n Dritten ersetzen lassen, sofern diese/r den besonderen Erfordernissen genügt und ihrer/seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme aus diesen Gründen nicht widerspricht. Der/Die Teilnehmer/in und der Dritte haften als Gesamtschuldner für den Teilnehmerbeitrag.

7. Reiseabbruch

Im Fall der Krankheit eines/r Teilnehmers/in während der Veranstaltung, der die weitere Teilnahme an der Veranstaltung ausschließt, erstattet der Verein nach Vereinbarung alle hierdurch nicht anfallenden Kosten.
Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8. Störungen durch den reisenden Teilnehmer/in

Der Veranstalter kann den Teilnahmevertrag fristlos kündigen, wenn der Teilnehmer trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für die anderen Teilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der/die Teilnehmer/in sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält.
Der Teilnehmerbeitrag steht dem Veranstalter in diesem Fall weiterhin zu. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

9. Mindestteilnehmerzahl

Wenn bei einzelnen Wochenend- und Feriencamps, Klassenfahrten und Tagesangeboten die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, kann die Uni im Grünen e.V. ihrerseits bis 21 Tage for Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten. Eine Information hierüber erfolgt unverzüglich und bereits gezahlte Beiträge werden vollständig zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

10. Kündigung infolge höherer Gewalt

Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung, Naturkatastrophen, schlechtes Wetter, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle berechtigen beide Vertragsparteien zur Kündigung.

11. Mitwirkungspflicht des Teilnehmers, Teilnehmerhaftung im Schadensfall

Der/die Teilnehmerin ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Sollte wider Erwarten Grund zur Beanstandung bestehen, muss der/die Teilnehmerin sich an Ort und Stelle an die Programmleitung wenden und mögliche Abhilfe verlangen. Unterlässt der/die Teilnehmer/in schuldhaft die Anzeige eines Mangels, stehen ihm keine Ansprüche zu. Der/die Teilnehmer/in haftet für einen durch ihn während der Veranstaltung verschuldeten Schaden. Schadensersatzforderungen des/der Geschädigten gegen den/die Teilnehmer/in werden i.d.R. an den Veranstalter abgetreten, somit haftet der Teilnehmer diesem gegenüber. Eine private Haftpflichtversicherung zur Deckung solcher Schäden ist in jedem Fall empfehlenswert.

12. Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung des Veranstalters, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Teilnehmerbeitrag beschränkt, soweit ein Schaden des/der Teilnehmers/in weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn der Veranstalter für einen dem Teilnehmenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen mangelhafter Leistung (nach den §§ 651 c bis 651 f BGB bei Mehrtagesangeboten) hat der/die Teilnehmer/in innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung des Programms gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der/die Teilnehmer/in die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Diese verjähren dann nach Ablauf eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Programmende.

14. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Pirna, 16.03.2019.