Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit im Sinne naturkundlicher Bildung nach § 11 SGB VIII (Camps, Ferienlager, Seminare etc.) des gemeinnützigen Vereins Uni im Grünen e. V.
Damit die angebotenen Veranstaltungen zu einem Gewinn für alle Beteiligten werden, bitten wir um Kenntnisnahme der nachfolgenden Regelungen. Diese sollen in gegenseitigem Einvernehmen dazu dienen, Missverständnissen und Unstimmigkeiten vorzubeugen. Das Dokument ist für alle Teilnehmer der Veranstaltungen bindend, seine Anerkennung ist Voraussetzung für die Teilnahme.
1. Abschluss des Teilnahmevertrages
Anmeldungen erfolgen über unsere Anmeldeformulare auf unserer
Homepage www.uni-im-gruenen.de. Der Teilnahmevertrag wird in Textform
(E-Mail, Fax, Brief (Poststempel)) abgeschlossen. Sämtliche
Abreden,
Nebenabreden und Sonderwünsche werden in Textform erfasst.
Innerhalb von 14 Tagen nach Anmeldung erhält der/die Teilnehmer/in
die
Anmeldebestätigung.
Dazu ist der Verein Uni im Grünen (Veranstalter)
nicht
verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung bei weniger als
14 Tage vor Veranstaltungsbeginn handelt. Hier führen die
sofortige
Bestätigung oder die Zulassung zur Teilnahme zum
Vertragsabschluss. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung vom
gesetzlichen Vertretungsbevollmächtigen zu unterschreiben.
2. Zahlung
Bei mehrtägigen Angeboten muss der Teilnahmebeitrag
nach Rechnungslegung
bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn
vollständig eingegangen sein. Vertragsabschlüsse
innerhalb von vier Wochen vor Angebotsbeginn verpflichten den/die
Teilnehmer/in zur sofortigen Zahlung des gesamten Teilnehmerbeitrages.
Erfolgt die Zahlung nicht vollständig und pünktlich,
hat der Veranstalter das Recht, nach Mahnung und Fristsetzung
seinerseits vom Vertrag zurückzutreten und Ersatzanspruch in
Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren
zu verlangen.
Bei eintägigen Angeboten ist der gesamte
Teilnehmerbetrag vor
Beginn des Programms in bar am Treffpunkt beim jeweiligen
Veranstaltungsmitarbeiter zu entrichten. Abweichend davon kann nach
Absprache eine Zahlung per Überweisung nach Rechnungslegung
erfolgen.
3. Die Leistungen
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der zum
Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses aktuellen Leistungsbeschreibung (Jahresprogramm),
sowie den gesonderten Vereinbarungen, insbesondere
gemäß der
Anmeldung und der Anmeldebestätigung.
Änderungen und Abweichungen einzelner
Angebotsleistungen von
dem vereinbarten Inhalt des Teilnahmevertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden, sind nur gestattet, soweit die
Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt des gebuchten Angebots nicht beeinträchtigen.
Die
Änderung einer wesentlichen Angebotsleistung hat der
Veranstalter
dem Teilnehmer unverzüglich nach Kenntnis des
Änderungsgrundes zu erklären. Im Fall der erheblichen
Änderung einer wesentlichen Angebotsleistung kann der/die
Teilnehmer/in
vom Vertrag zurücktreten.
4. Rücktritt des Teilnehmers
Der/die Teilnehmer/in kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Dabei verpflichtet er sich, grundsätzlich folgende Stornierungskosten zu zahlen:
• bis 56. Kalendertagen vor
Angebotsbeginn ist der Rücktritt kostenfrei möglich
• ab 55. Kalendertagen vor
Angebotsbeginn 10% des Gesamtpreises
• ab 27 Kalendertagen vor Angebotsbeginn
30 % des Gesamtpreises
• ab 14 Kalendertagen vor Angebotsbeginn
50 % des Gesamtpreises
• ab 3 Kalendertagen vor Angebotsbeginn 80 % des
Gesamtpreises
• durch Nichterscheinen am Anreisetag 100 % des
Gesamtreisepreises.
Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Dem Rücktritt bedarf grundsätzlich der Textform per E-Mail, Fax oder Brief (Poststempel).
5. Änderungen auf Verlangen des Teilnehmers
Verlangt der/die Teilnehmer/in nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter eine Bearbeitungsgebühr von 15,– € verlangen. Erfordern die verlangten Änderungen nachweislich eine Anpassung des Veranstaltungspreises, so ist der Veranstalter verpflichtet, den veränderten Veranstaltungspreis zu verlangen.
6. Ersatzteilnehmer
Der/die Teilnehmer/in kann sich bis zum Veranstaltungsbeginn durch eine/n Dritten ersetzen lassen, sofern diese/r den besonderen Erfordernissen genügt und ihrer/seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme aus diesen Gründen nicht widerspricht. Der/Die Teilnehmer/in und der Dritte haften als Gesamtschuldner für den Teilnehmerbeitrag.
7. Reiseabbruch
Im Fall der Krankheit eines/r Teilnehmers/in während der
Veranstaltung, der die weitere Teilnahme an der Veranstaltung
ausschließt, erstattet der Verein nach Vereinbarung alle
hierdurch nicht anfallenden Kosten.
Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen
betroffen
sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
8. Störungen durch den reisenden Teilnehmer/in
Der Veranstalter kann den Teilnahmevertrag fristlos
kündigen,
wenn der Teilnehmer trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so
dass seine weitere Teilnahme für die anderen Teilnehmer nicht
mehr
zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der/die Teilnehmer/in sich nicht an
sachlich begründete Hinweise hält.
Der Teilnehmerbeitrag steht dem Veranstalter in diesem Fall
weiterhin zu. Schadensersatzansprüche im Übrigen
bleiben
unberührt.
9. Mindestteilnehmerzahl
Wenn bei einzelnen Wochenend- und Feriencamps, Klassenfahrten und Tagesangeboten die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, kann die Uni im Grünen e.V. ihrerseits bis 21 Tage for Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten. Eine Information hierüber erfolgt unverzüglich und bereits gezahlte Beiträge werden vollständig zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
10. Kündigung infolge höherer Gewalt
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung, Naturkatastrophen, schlechtes Wetter, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle berechtigen beide Vertragsparteien zur Kündigung.
11. Mitwirkungspflicht des Teilnehmers, Teilnehmerhaftung im Schadensfall
Der/die Teilnehmerin ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Sollte wider Erwarten Grund zur Beanstandung bestehen, muss der/die Teilnehmerin sich an Ort und Stelle an die Programmleitung wenden und mögliche Abhilfe verlangen. Unterlässt der/die Teilnehmer/in schuldhaft die Anzeige eines Mangels, stehen ihm keine Ansprüche zu. Der/die Teilnehmer/in haftet für einen durch ihn während der Veranstaltung verschuldeten Schaden. Schadensersatzforderungen des/der Geschädigten gegen den/die Teilnehmer/in werden i.d.R. an den Veranstalter abgetreten, somit haftet der Teilnehmer diesem gegenüber. Eine private Haftpflichtversicherung zur Deckung solcher Schäden ist in jedem Fall empfehlenswert.
12. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung des Veranstalters, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Teilnehmerbeitrag beschränkt, soweit ein Schaden des/der Teilnehmers/in weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn der Veranstalter für einen dem Teilnehmenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen mangelhafter Leistung (nach den §§ 651 c bis 651 f BGB bei Mehrtagesangeboten) hat der/die Teilnehmer/in innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung des Programms gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der/die Teilnehmer/in die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Diese verjähren dann nach Ablauf eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Programmende.
14. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Pirna, 16.03.2019.